Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich

1.2 Inhalt und Umfang des Mietvertrages wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt. Mündliche Abreden sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich.

2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der
Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut
zu ersetzen, falls er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, das
bestellte Mietgut zu liefern.

3.1 Die Auslieferung erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter Anlieferung durch den
Vermieter an eine vom Mieter anzugebende Anschrift, so kann der Vermieter dem
Mieter die anfallenden Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart.

3.2 Der Mieter hat bei Anlieferung anwesend zu sein.

3.3 Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann,
werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall
anerkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung.

4.1 Der Mieter hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu
untersuchen und ggf. dem Vermieter Mängel innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.
Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.

4.2 Der Mieter hat die Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter unverzüglich von
der richtigen Menge zu überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter
zurückbehaltenen Begleitschein zu erwähnen. Ohne dies verliert der Mieter jegliche
Ansprüche gegenüber dem Vermieter.

4.3 Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde.

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß
und pfleglich zu behandeln; wenn und soweit der Mietgegenstand einer speziellen
Behandlung bedarf (z.B. Maschinenanleitung o.a.), so verpflichtet sich der Mieter, den
Mietgegenstand ausschließlich gemäß Bedienungsanleitung zum ordnungsgemäßen
Gebrauch der Mietsache einzusetzen und ausschließlich durch Personal bedienen zu
lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherstellen können.

4.5 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass das
Eigentum des Vermieters nicht durch Dritte beeinträchtigt wird; Beschlagnahmungen
oder Beschädigungen der Mietsache wird der Mieter unverzüglich dem Vermieter
mitteilen.

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit, die Mietgegenstände im gleichen
Zustand wie übernommen an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung
vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut abholfertig und auflade bereit zu
halten.

5.2 Am vereinbarten Abholtage muss das Mietgut ab 8.00 Uhr morgens sortiert und
geordnet aufgestapelt zu ebener Erde bereitstehen.

5.3 Zum Beweis der ordnungsgemäßen und vollständigen Rücklieferung wird vom
Vermieter ein Rücklieferungsschein in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wovon ein
Exemplar dem Mieter ausgehändigt wird. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht an
der Rücklieferadresse anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter vom
Vermieter mitgenommen. In diesem Fall wird ein Rücklieferungsschein hinterlassen.

5.4 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige
Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass
die endgültige Zählung und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters
stattfindet. Der Vermieter stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur
Zählung im Werk keine Verluste stattfinden können.

5.5 Ist ein fester Rückgabetermin nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit
vorzeitiger Rücknahme vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das
Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor tatsächlicher Rücknahme schriftlich
vorzubringen. Sonn- und Feiertage sowie Samstage bleiben bei der Berechnung dieser
Frist unberücksichtigt.

6.1 Der Auftraggeber/Mieter kann den Vertrag/Mietvertrag nach
Auftragserteilung/Reservierung und vor Beginn der Auftrags-/Mietzeit kündigen. In
diesem Fall ist der Auftraggeber/Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der
Stornierung/Kündigung folgende Abstandssumme zu zahlen:

  • 40% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
    Höhe, wenn die Stornierung/Kündigung zwischen dem 14 und dem 11 Tag vor
    Vertrags-/Mietbeginn erfolgt.
  • 60% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
    Höhe, wenn die Stornierung/Kündigung zwischen dem 10 und dem 4 Tag vor
    Vertrags-/Mietbeginn erfolgt.
  • 80% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
    Höhe, wenn die Stornierung/Kündigung weniger als 4 Tage vor Vertrags-
    /Mietbeginn erfolgt.

Die Stornierung/Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Auftraggeber/Mieter bleibt
vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Ausfall auf Seiten des
Auftragnehmers/Vermieters entstanden ist. Falls ein geringerer Ausfall nachgewiesen
wird, verpflichtet sich der Auftraggeber/Mieter, lediglich den geringeren Ausfall zu
zahlen.

7.1 Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der
vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend, wenn sich
die Abholung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die
Abholung aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so wird der Mieter
ungeachtet dessen alles ihm zumutbare unternehmen, um die Ware bis zur Abholung
entsprechend zu schützen.

7.2 Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den
Mieter oder an Drittpersonen verursacht wird. Der Mieter tritt etwaige
Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab

7.3 Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den
Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der
Mieter den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Vermieters zu
erstatten.

7.4 Der Mieter kann auf Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung der
Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Gegenstandes zu Eigentum erhalten.
Beschädigte Gegenstände werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Mangels zur
Verfügung des Mieters bereitgehalten.

7.5 Bei Bodenbelägen gelten als nicht mehr benutzbar:

  • Fliesen beim Verlegen zerschnitten wegen Standaufbau
  • abgenutzte und stark verschmutzte Fliesen (durch Öl, Farben, Kaugummi etc.)
  • Trennwände, Säulen, Maschinen usw.

7.6 Bei Anbringung von Werbungsmaterialien auf Möbeln oder Trennwände darf nur leicht
entfernbares Material verwandt werden und keinesfalls Nägel, Leim oder sonstiges
schwer zu entfernende Klebstoffe.

8.1 Schadensersatzansprüche des Mieters jede Art und aus welchem Grund auch immer,
gleichgültig, ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder
Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

8.2 Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.

9.1 Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht die Pflicht, es
auf seine Rechnung zu versichern.

9.2 Wenn und soweit der Mieter dies wünscht, wird der Vermieter bei der Vermittlung einer
derartigen Versicherung behilflich sein.

10.1 Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit
zurück, so hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe an den Vermieter
Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen. Kommt der Mieter
seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung gemäß §326 BGB nicht nach, kann der
Vermieter Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen
Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen

10.2 Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die auf der vom Mieter zu
vertretenen verspäteten Rückgaben beruhen, bleiben hiervon unberührt.

11.1 Das Mietgut muss am Abhol- oder Rückgabetag ordnungsgemäß gereinigt
zurückgegeben werden.

11.2 Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Reinigung durch den Vermieter erfolgt so
ist der Mieter verpflichtet die zu reinigenden Güter in der Form bereitzuhalten, dass die
Reinigung unmittelbar maschinell geschehen kann. Der Mieter wird in diesem Fall im
Einzelnen eingewiesen werden, wie die Bereithaltung zu erfolgen hat.

11.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht
oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses eingepackt oder gefaltet wird.

12.1 Die Rechnung geht dem Kunden rechtzeitig zu, spätestens jedoch bei
Veranstaltungsbeginn. Nach Aufbau der angemieteten Attraktionen zahlt der Mieter per
Scheck oder in bar. Unsere Mitarbeiter sind inkassobevollmächtigt.

13.1 Im Bedarfsfalle wird der Vermieter vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in
angemessener Höhe Beanspruchung. Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine
Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung unter der Bedingung, dass der
Mieter erneut eine Kaution in angemessener Höhe zahlt, die mindestens die Höhe des
für die Verlängerung ausgestellten Mietpreises erreicht. Die Kaution dient sowohl zur
Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des
Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet sobald feststeht,
dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

14.1 Als Gerichtsstand wir zwischen den Parteien – soweit rechtlich möglich – Bingen
vereinbart.

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Stand 24.03.2020